Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Vertragsgegenstand
Die auf Grundlage der hier vorliegenden AGBs abgeschlossenen Verträge betreffen die Anbringung von Spezialfolien an Fahrzeugen der Kunden. Nach Absprache können die Folien auch auf anderen Flächen/Gegenständen angebracht werden. Die AGBs finden dann ebenfalls, soweit zutreffend, Anwendung.

2. Angebote
Von uns erteilte Angebote sind stets freibleibend, es sei denn, sie werden ausdrücklich als bindend bezeichnet.

3. Preise
Es gelten die bei Auftragsabschluss vereinbarten Preise. Verbringungskosten für das Fahrzeug an einen anderen Ort sind in den Endpreisen nur enthalten, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Andernfalls ist das Fahrzeug nach Fertigstellung in unserem Betrieb abzuholen.

4. Gestaltung nach Kundenwunsch / Rechte Dritter / Urheberrecht
Sollte der Kunde eine individuelle Gestaltung seiner Folie wünschen, so hat er die für den Foliendruck erforderlichen Angaben und Vorlagen unmittelbar nach Vertragsschluss an uns zu übermitteln. Der Käufer verpflichtet sich, keine Vorlagen zu übermitteln, die Rechte Dritter (insbesondere Urheberrecht, Namensrecht und Markenrechte) angreifen oder gegen bestehende Gesetze verstoßen. Der Kunde stellt uns ausdrücklich von allen in diesem Zusammenhang von Dritten gegen uns geltend gemachten Ansprüchen frei. Der Freistellungsanspruch umfasst auch die Kosten einer eventuell notwendigen Rechtsverteidigung durch uns. Zu Werbezwecken erstellen wir regelmäßig Fotos unserer Arbeiten bzw. von Kundenfahrzeugen und veröffentlichen diese auf unserer Webseite und auf Social Media. Zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte werden Kennzeichen auf Wunsch unkenntlich gemacht. Die Rechte an den Bildern liegen ausschließlich bei uns und dürfen ohne unsere Zustimmung weder kopiert noch veröffentlicht werden.

5. Scheibentönung
Unsere Scheibentönungen werden ausschließlich mit FOLIATEC.com Autoglasfolie durchgeführt. Angelieferte Materialien außer FOLIATEC.com werden bei uns nicht verarbeitet.
Wir gewähren Ihnen 5 Jahre Garantie, gemäß der Pflegehinweise.
Der zeitliche Aufwand einer Scheibentönung liegt bei ca. 2 – 3 Stunden. Fahrzeuge die den ganzen Tag bei uns verbleiben können benötigen eine kurze Vorlaufzeit. Da unser Team auch gerne zur dritt an einem Fahrzeug arbeitet, kann die Montagedauer auch um einiges verkürzt sein.
Bitte bachten Sie auch, dass kleine Staubeinschlüsse aufgrund von der Umgebungsluft und der statischen Aufladung nicht komplett vermeiden lassen. Dies ist kein Reklamationsgrund. Wir weisen in diesem Punkt noch einmal auf die Ausgehändigten Pflegehinweise seitens FOLIATEC.com hin.

6. Ort der Leistung
Der Kunde hat das Fahrzeug gewaschen zum vereinbarten Zeitpunkt in unserer Werkshalle abzugeben. Nach Beendigung der Arbeiten ist das Fahrzeug vom Kunden dort wieder abzuholen. Eine Abholung oder Verbringung des Fahrzeugs an einen anderen Ort ist nur nach vorheriger Vereinbarung möglich. Hierfür wird dann im Einzelfall ein gesondertes Entgelt mit dem Kunden vereinbart.

7. Vorbereitung der Flächen durch den Kunden
Basis einer Fahrzeugvoll-oder teilverklebung ist die Bereitstellung eines grundgereinigten Fahrzeugs, in Waschstraßen ist die einfachste Wäsche durchzuführen (keine Polituren/ Wachse). Auf das Aufbringen von Polituren und Wachsen auf den Lack muss vor der Verklebung verzichtet werden. Der Lack muss vor der Verklebung vollständig von Wachsen befreit sein.
Grobe und hartnäckige Verunreinigungen wie Teerflecken, Insektenrückstände, Flugrost und Klebereste (insbesondere bei Verlegung von Sonnenschutzfolien oder Rückstände von alten Folien etc.) sind vom Kunden zu entfernen.
Führen wir diese Zusatzarbeiten durch, berechnen wir hierfür einen Pauschalbetrag von 45€/Std zzgl. Mwst.

8. Haltbarkeit der Folierung / Untergründe
Die Haltbarkeit der Folie ist abhängig von der Beschaffenheit des Untergrundes auf die verklebt wird. Auf sauberen, rostfreien, lackierten, wachs- und politurfreien Flächen hält die Folie üblicherweise zwischen 5 und 7 Jahren. Eine Gewähr für eine bestimmte Mindesthaltbarkeit kann nicht übernommen werden, da die Haltbarkeit von der Pflege der Folie abhängt. Eine verkürzte Haltbarkeit kommt auch bei überlackierten Kunststoffteilen häufig vor. Nicht lackierte Kunststoffteile mit Silikonanteil können nicht verklebt werden. Lackkorrekturen nach Unfällen oder anderen Einflüssen stellen im Regelfall bei der Verklebung kein Hindernis dar, sofern sie durch einen Fachbetrieb durchgeführt wurden. Allerdings können wir keine Garantie auf Lackerhalt bei Demontage der Folie auf nachlackierten Teilen gewähren. Es wird kein Rost, Silikon oder Gummi beklebt! Wir beschichten ausschließlich glatte Flächen. Auf strukturiertem Kunststoff ist eine Haftung der Folie nicht gewährleistet.

9. Schäden durch die Folierung
Bei einer Folierung ist es leider nicht immer vermeidbar, dass die Folie nach Anbringung auf dem Lack geschnitten werden muss. Wir bemühen uns diese Schnitte an nicht leicht einsehbaren, unauffälligen Stellen durchzuführen. Wenn möglich verwenden wir jedoch ein Messerloses Schneideband (Knifeless-Tape) mit dem der Lack nicht beschädigt werden kann. Durch das Schneiden können leichte Kratzer im Lack entstehen. Bei der Repositionierung der Folie können Schäden am Lack auftreten (Abziehen von Lacksplittern o. ä.). Dies ist in fast allen Fällen auf Fehler am Lack zurückzuführen, z.B. unsachgemäße Ausbesserungen oder nachlackierte Stellen.
Im Falle einer Scheibentönung kann es vorkommen, dass sich bei Entfernung der Folien einzelne Drähte der Scheibenheizung ganz oder teilweise ablösen. Eine Haftung für die vorgenannten Schäden wird nicht übernommen, da diese unvermeidbar sind.

10. Folien mit Struktur
Folien mit einer Struktur in ihrer Beschaffenheit (z.B. Carbonstruktur) können optische Unterschiede aufweisen, die gerade bei großflächigen Verklebungen sichtbar sein können. Solche Unterschiede sind produktionsbedingt und stellen keine Mängel dar.

11. Falten und Überlappungen bei der Folierung
Von der Optik ist die Folierung eines Fahrzeugs kaum von einer Lackierung zu unterscheiden. Sie ist aber einer Lackierung nicht gleichzusetzen. Folien sind in ihren Eigenschaften anders als Lacke. Evtl. auftretende Faltenbildungen, die bei extremen Rundungen von Teilen entstehen können, werden so eingearbeitet, dass sie nicht sofort ins Auge fallen. Sie sind aber meist unvermeidbar und stellen keine Mängel dar. Beklebungen von Flächen, die die Folienbreiten übersteigen, können eine Überlappung an unproblematischen Stellen erforderlich machen.

12. Staub/Luftbläschen
Weiter ist es unvermeidlich, dass sich bei der Verarbeitung zwischen Folie und Lack kleine Staubpartikel befinden können. Durch die Struktur der Folie verschwinden diese innerhalb von vier Wochen nach der Verklebung. Sie lösen sich in der Beschaffenheit der Folie fast gänzlich auf. Gleiches Verhalten tritt bei eventuellen entstehenden Luftbläschen auf, die bei der Verarbeitung normal sind. Bei Nassverklebung entstehende “Wasserblasen” verschwinden nach ca. vier Wochen vollständig. Auch bei Fahrzeugbeklebungen (Voll – oder Teilverklebungen) sind Staubeinschlüsse zwischen Folie und Untergrund möglich und kein Grund zur Reklamation.

13. Vollverklebung / Nachkontrolle
Nach einer Fahrzeugvollverklebung möchten wir Sie bitten, nach ca. 4 Wochen einen Nachkontrolltermin zu vereinbaren. Dieser ist kostenlos und sorgt dafür, dass Ihre Folie eine maximale Lebensdauer erreicht.

14. Problematische Stellen / Einleger /Zusatzkosten durch erforderliche Montage – Demontagearbeiten
Durch den Einbau von sicherheitstechnischen Elementen, wie Seitenairbag und anderen elektronisch verarbeiteten Geräten im Fahrzeug ist eine Demontage zur Verklebung der Folie teilweise schwierig. In diesem Fall erfordert es das Hinzuziehen von Fachpersonal einer Werkstatt. Für die Demontage und die anschließende Montage dieser Teile ist der Kunde verantwortlich, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Sollten diese Arbeiten vom Kunden nicht gewünscht werden, sind gewisse Einschränkungen zu akzeptieren. Die Folie kann in diesem Fall nicht in einem Stück verarbeitet werden, sondern wird mit sog. Einlegern überlappend verklebt. Die Folienschnitte werden an nicht markanten Stellen durchgeführt. In starken Vertiefungen, hauptsächlich bei Frontschürzen, lässt es sich oft nicht vermeiden mit Einlegern zu arbeiten um eine Überdehnung der Folie zu verhindern, und einem Ablösen der Folie entgegenzuwirken. In Bereichen, in denen die Dehnung der Folie erforderlich ist, kann es zu Dehnungsstreifen oder ähnlichen Oberflächenveränderungen kommen. Dies ist aufgrund der Folienbeschaffenheit nicht anders möglich und kein Reklamationsgrund.

15. Nachbesserung / Gewährleistung
Sollte ein Gewährleistungsfall eintreten, so vereinbaren Sie einen Begutachtungstermin in unserem Haus. Kleinere Mängel können dann relativ zeitnah und nach Absprache korrigiert werden. Bei berechtigten Beanstandungen haben wir das Recht, nach unserer Wahl innerhalb einer angemessenen Frist eine Neuherstellung oder Nachbesserung vorzunehmen. Eine ohne unsere Zustimmung erfolgte Mängelbeseitigung durch Dritte entbindet uns von jeglicher Mängelhaftung. Der Kunde hat das Fahrzeug bei Abholung zu überprüfen und eventuelle Mängel –sofort– anzuzeigen. Bei begründeten Reklamationen werden Mängel sofort behoben. Da die Folie “arbeitet” und erst nach ca. 24-48 Stunden die volle Haftung erreicht, behalten wir die Fahrzeuge nach Fertigstellung mindestens einen Tag länger, um alle Kanten am nächsten Tag nochmals nachzuarbeiten und erneut zu föhnen – Dies dient zu Ihrer Sicherheit. Kunden die es “eilig” haben und darauf verzichten, verlieren ihre Gewährleistungsansprüche. Wir raten allen Kunden sich den einen Tag noch zu gedulden, es ist im eigenen Interesse!

16. Garantien
Auf unsere Arbeit gewähren wir die gesetzliche Gewährleistung. Auf Folien zwei bis sieben Jahre je nach Hersteller.

17. Leistungshindernisse
Bei höherer Gewalt (z.B. Kälte) oder sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse (z.B. Folien nicht lieferbar) besteht kein Anspruch auf eine Durchführung. Besteht der Auftraggeber trotz höherer Gewalt oder sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen auf Durchführung des Auftrags, so gibt FineArt keinerlei Gewähr auf die Verarbeitung und Folie. Sobald das Leistungshindernis nicht mehr gegeben ist, bemühen wir uns innerhalb eines angemessenen Zeitraums den Auftrag durchzuführen. Wir haften in solchen Fällen nicht für entstandene Kosten. Für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn oder Ansprüche Dritter wird ebenfalls nicht gehaftet. Tritt der Auftraggeber ohne vorherige schriftliche Absage von seinem Auftrag zurück, so sind wir berechtigt, ohne besonderen Nachweis die entstandenen Materialkosten und Ausfallzeiten als Entschädigung einzufordern bzw. einzubehalten. Wir stellen dabei in der Regel 30% der Auftragssumme, mindestens jedoch den Materialpreis in Rechnung.

18. Gebäudeschutzfolie
Gebäudeschutzfolien werden ausschließlich von außen montiert. Staubeinschlüsse sind hier nicht zu vermeiden – Hier besteht kein Reklamationsgrund. Bei Silikoneingefassten Fensterflächen lässt sich ein Randabschluss nicht verhindern. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass diese frei zugänglich sind. Ab einer Montagehöhe von 2 Metern wird ein Rollgerüst o.ä. Bauseits erfordert. Die Haltbarkeit ist je nach Sonneneinstrahlung auf 3 – 6 Jahre begrenzt. Danach sollte die Folie ausgetauscht oder entfernt werden.

19. Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
Die Rechnungsstellung erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, nach Auslieferung. Das heißt im Privatkundenbereich sofort bar oder mit EC-Karte. Kreditkarten werden bei uns nicht akzeptiert.
Im Geschäftsbereich liegt das Zahlungsziel bei 14 Tagen nach Erhalt. Bei Verzug wird eine Mahngebühr in Höhe von 10 Euro fällig. Kommt der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug oder wird Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt, ist FineArt unbeschadet weiterer Rechte berechtigt, sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen, sofern der Verzug Verpflichtungen des Auftraggebers aus diesen Vereinbarungen betrifft. Dessen ungeachtet ist FineArt auch berechtigt, sämtliche Lieferungen und Leistungen aus noch nicht oder nicht vollständig erfüllten Verträgen mit dem Auftraggeber zurückzuhalten. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.
Die Aufrechnung gegen Forderungen von FineArt ist ausgeschlossen, sofern die Gegenforderung nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Rechte aus diesem Vertrag ohne Zustimmung von FineArt an Dritte zu übertragen.

20. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist